Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.12.2003 |
Aktenzeichen: | XI R 83/00 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.09.2000 |
Aktenzeichen: | 11 K 6162/97 E,G,EW |
Schlagzeile: |
Auch Eigentumswohnungen zählen als Objekte bei der Prüfung des gewerblichen Grundstückshandels
Schlagworte: |
Auflösungsverlust, Bindungswirkung, Drei-Objekt-Grenze, Eigentumswohnung, Einkunftsart, Gewerblicher Grundstückshandel, Grundstückshandel, Umqualifizierung, Vermögensverwaltung, Wesentliche Beteiligung, Wohneigentum
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Als Objekte gelten bei der Prüfung der sog. Drei-Objekt-Grenze im Rahmen der Abgrenzung eines gewerblichen Grundstückshandels vom privaten Vermögensverwaltung auch Wohneinheiten in Form von Eigentumswohnungen - unabhängig von der Höhe der Anteile am Gesamtobjekt.
Hintergrund: Zur Abgrenzung eines gewerblichen Grundstückshandels von Grundstückstransaktionen, die noch im Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung erfolgen, hat die Rechtsprechung die sog. Drei-Objekt-Grenze entwickelt.
Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt danach vor, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs - in der Regel fünf Jahre - zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf mindestens vier Objekte veräußert werden (sog. Drei-Objekt-Grenze). In diesem Fall lassen nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die äußeren Umstände den Schluss darauf zu, dass der Steuerpflichtige bereits bei Beginn der Frist die Absicht zur Verwertung der Objekte durch Veräußerung und nicht die Absicht zur langfristigen Nutzung durch Fruchtziehung hatte.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof befasst sich in seiner Entscheidung mit der Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden und kommt zu folgendem Ergebnis: Für die Ermittlung des Gewerbeertrags eines Steuerpflichtigen bei der Gewerbesteuer ist das Finanzamt an die gesonderte und einheitliche Feststellung der dem Steuerpflichtigen zuzurechnenden Einkünfte weder dem Grunde noch der Höhe nach gebunden.