Quelle: |
Hessisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.04.2003 |
Aktenzeichen: | 3 K 3546/01 |
Schlagzeile: |
Kindergeldanspruch eines seit Jahren in der Bundesrepublik lebenden Vaters mit jugoslawischer Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis
Schlagworte: |
Arbeitslosenhilfe, Aufenthaltstitel, Ausländer, Kindergeld
Wichtig für: |
Ausländer
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 61/04 (Abgabe; altes Aktenzeichen: VIII R 3/04) sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 18.2.2005):
Kindergeldanspruch eines seit Jahren in der Bundesrepublik lebenden Vaters mit jugoslawischer Staatsangehörigkeit (ohne Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis), der bis zu einem Unfall als (versicherungspflichtiger) Arbeitnehmer nach Art. 28 des deutsch-jugoslawischen Abkommens über die soziale Sicherheit kindergeldberechtigt war, nunmehr aber eine Dauerrente von der Bau-Berufsgenossenschaft sowie vom Sozialamt eine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht? Verfassungswidrigkeit von § 62 Abs 2 Satz 1 EStG?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 62 Abs 2 S 1; GG Art 3 Abs 1; GG Art 1
Vorgehend: Hessisches Finanzgericht , Entscheidung vom 28.4.2003 (3 K 3546/01)