Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.03.2004 |
Aktenzeichen: | III R 25/02 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.11.2000 |
Aktenzeichen: | 5 K 5966/97 E,G; 5 K 8308/97 E |
Schlagzeile: |
Gewerblicher Grundstückshandel bei Zwischenschaltung einer GmbH
Schlagworte: |
Gesellschaftergeschäftsführer, Gestaltungsmissbrauch, Gewerblicher Grundstückshandel, GmbH, Mittelbare Tatbestandsverwirklichung, Zwischenschaltung
Wichtig für: |
GmbH-Gesellschafter, Vermieter
Kurzkommentar: |
Veräußert der Alleingesellschafter-Geschäftsführer ein von ihm erworbenes, unaufgeteiltes Mehrfamilienhaus an "seine GmbH", die er zur Aufteilung bevollmächtigt und die die entstandenen vier Eigentumswohnungen noch im selben Jahr an verschiedene Erwerber veräußert, so können die Aktivitäten der GmbH nur dem Anteilseigner zugerechnet werden, wenn die Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs vorliegen.
Hintergrund: Nach § 42 der Abgabenordnung (AO) kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ein solcher Missbrauch liegt vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonstige beachtliche außersteuerrechtliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist.
Eine rechtliche Gestaltung ist dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zur Erreichung eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nicht erreichbar sein soll. Diese Frage ist für jede Steuerart gesondert zu entscheiden. Die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs erfordert überdies eine zweckgerichtete Handlung zur Umgehung eines Steuergesetzes. Dabei kann der Indizienbeweis verwendet werden, wenn eine bestimmte Gestaltung regelmäßig den Schluss auf eine bestehende Umgehungsmöglichkeit zulässt.
Liegt ein Missbrauch vor, entsteht die Steuer so, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstanden wäre. Ein gewerblicher Grundstückshandel ist dann auch anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige Teilakte des Steuertatbestandes nicht in eigener Person verwirklicht, sondern sich hierzu planmäßig eines Dritten bedient, um realisierte Wertsteigerung im nicht steuerbaren Bereich der Vermögensverwaltung entstehen zu lassen.
Wichtig: Nach der BFH-Entscheidung kann für einen Gestaltungsmissbrauch insbesondere neben weiteren Umständen sprechen, dass die Mittel für den an den Anteilseigner zu entrichtenden Kaufpreis zu einem erheblichen Teil erst aus den Weiterverkaufserlösen zu erbringen sind.