Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Finanzgericht Berlin
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.03.2004
Aktenzeichen: 10 K 10104/02

Schlagzeile:

Leistungen der Gasteltern für eine Au-Pair-Tätigkeit sind als Bezüge in die Berechnung des kindergeldrechtlichen Grenzbetrags einzubeziehen

Schlagworte:

Bezüge, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag, Kindergeld, Umrechnung, Währung

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Sach- und Geldleistungen der Gasteltern für eine Au-Pair-Tätigkeit wie kostenlose Unterkunft und Verpflegung sowie das Taschengeld sind als Bezüge in die Berechnung des kindergeldrechtlichen Grenzbetrags einzubeziehen. Unterkunft und Verpflegung sind mit dem jeweiligen Sachbezugswert anzusetzen. Das Taschengeld ist nach dem Devisenmittelkurs oder Wechselkurs umzurechnen. Es kommt nicht auf die tatsächliche Kaufkraft im ausländischen Staat an.

Hintergrund: Für ein Kind über 18 Jahre wird in 2004 kein Kindergeld gezahlt, wenn es Einkünfte und Bezüge, mit denen es seinen Unterhalt oder seine Berufsausbildung bestreiten kann, von mehr als 7.680 Euro im Kalenderjahr hat. Überschreiten die Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag, entfällt der Kindergeldanspruch für dieses Kind für das gesamte Kalenderjahr. Bereits gezahltes Kindergeld muss dann zurückgezahlt werden.

Hinweis: Siehe auch das Urteil des FG München vom 20.05.2003, Az.: 12 K 4305/02.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof ist unter dem Aktenzeichen VIII R 8/04 folgende Rechtsfrage anhängig: Wie ist das in US-Dollar erhaltene Taschengeld, das die Tochter bei Ihrem Au-pair-Aufenthalt in den USA erhalten hat, umzurechnen (1:1, Devisenmittelkurs, Wechselkurs)?

zur Suche nach Steuer-Urteilen