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Quelle:

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.03.2004
Aktenzeichen: 1 K 469/99

Schlagzeile:

Investitionszulage für neu errichtete Kompostieranlage trotz Verwendung von mehr als 10 Prozent dienenden Altteilen

Schlagworte:

Herstellung, Investitionszulage, Maschine, Neuheit

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 53/04 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Neue Idee: Investitionszulage für neu errichtete Kompostieranlage trotz Verwendung von mehr als 10 % bisher einem anderen Grundkonzept dienenden Altteilen? Muss die Neukonstruktion der Anlage weltweit neu sein?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
InvZulG § 2 S 1

Aktuelle Ergänzung: Das Revisionsverfahren ist erledigt durch Urteil vom 17.11.2005, Aktenzeichen III R 53/04 (durcherkannt). Die Leitsätze des BFH-Urteils lauten:
1. Bei Verwendung gebrauchter Teile von mehr als 10 Prozent des gesamten Wertes wird ein neues Wirtschaftsgut im Sinne des Investitionszulagenrechts nur dann hergestellt, wenn der Anspruchsberechtigte unter Verwirklichung einer neuen Idee ein andersartiges Wirtschaftsgut schafft.
2. Die Herstellung aufgrund einer neuen Idee setzt weder eine patentfähige Erfindung noch eine weltweit neue Idee voraus. Es reicht aus, dass der Anspruchsberechtigte auf der Grundlage eines bereits bekannten technischen Verfahrens eine Anlage für die Zwecke seines Betriebs entwickelt und errichtet, die modernen technischen Anforderungen entspricht und die Wettbewerbsfähigkeit des Betriebs stärkt.

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