Quelle: |
Finanzgericht Berlin |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.04.2004 |
Aktenzeichen: | 1 K 1100/03 |
Schlagzeile: |
Anleihe des Staates Argentinien
Schlagworte: |
Anleihe, Argentinien, Emissionsrendite, Finanzinnovation, Kapitaleinkünfte, Marktrendite, Veräußerungsverlust
Wichtig für: |
Kapitalanleger
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 48/04 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.8.2004):
Ist eine mit fallenden Zinsen und einem Gläubigerkündigungsrecht ausgestattete, im Jahr 1998 mit Jahrescoupons emittierte, vom Kläger im Jahr 2001 erworbene DM-Anleihe des Staates Argentinien eine Finanzinnovation i.S. von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG? Verfügt sie ggf. über eine Emissionsrendite, und wenn nicht, kann dann der Verlust aus der Weiterveräußerung der Anleihe als negative Marktrendite nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG die Kapitaleinkünfte vermindern?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 4 S 1; EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 4 S 2
Vorgehend: Finanzgericht Berlin, Entscheidung vom 22.4.2004 (1 K 1100/03)
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.12.2006, Aktenzeichen VIII R 48/04 (unbegründet).