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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.03.2004
Aktenzeichen: III R 24/03

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 03.04.2003
Aktenzeichen: 3 K 1240/01 E

Schlagzeile:

Kosten eines Vaterschaftsfeststellungsprozesses können als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzugsfähig sein

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastung, Prozesskosten, Vaterschaftsprozess, Zivilprozess, Zwangsläufigkeit

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Wird ein Steuerpflichtiger auf Feststellung der Vaterschaft und Zahlung des Regelunterhaltes verklagt, so sind die ihm auferlegten Prozesskosten zwangsläufig, wenn er ernsthafte Zweifel an seiner Vaterschaft substantiiert dargelegt sowie schlüssige Beweise angeboten hat und wenn sein Verteidigungsvorbringen bei objektiver Betrachtung Erfolg versprechend schien. Die Kosten eines Vaterschaftsfeststellungsprozesses sind in diesem Fall als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Hintergrund: Bei den Kosten eines Zivilprozesses spricht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes eine Vermutung gegen deren Zwangsläufigkeit. Eine Ausnahme gilt, wenn die Durchführung eines Gerichtsverfahrens prozessrechtlich der einzige Weg ist, das Klageziel zu erreichen, wie z.B. bei einer Anerkennung der Staatsbürgerschaft oder einer Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft. Auch Prozesse, in denen es um die eigene Existenzgrundlage oder um einen Kernbereich menschlichen Lebens geht – z.B. das Erstreiten des Umgangsrechts mit den eigenen Kindern – können nach der Rechtsprechung trotz unsicheren Ausgangs zwangsläufig sein.

Auch die Kosten eines Vaterschaftsprozesses können für den vermeintlichen Vater zwangsläufig sein. Allerdings hat der als Vater Beklagte nur dann Anspruch auf steuerliche Entlastung, wenn er ernsthafte Zweifel an seiner Vaterschaft substantiiert dargelegt sowie schlüssige Beweise angeboten hat und wenn sein Verteidigungsvorbringen bei objektiver Betrachtung Erfolg versprechend erschien.

Solche ernsthaften Zweifel sind nach dem aktuellen BFH-Urteil nicht dargelegt, wenn der angebliche Vater nur in Frage stellt, der einzige Geschlechtspartner der Mutter gewesen zu sein. Die unbewiesene Behauptung, die Mutter des Kindes habe einen "freizügigen Lebenswandel" geführt, reiche nicht aus. Insoweit sind die Grundsätze der Rechtsprechung der Zivilgerichte zur hinreichenden Erfolgsaussicht eines Antrags auf Prozesskostenhilfe in Vaterschaftssachen entsprechend heranzuziehen. Ist der Nachweis der Vaterschaft im Verlauf des Prozesses mit hinreichender Wahrscheinlichkeit – etwa durch ein Sachverständigengutachten – geführt, sind Prozesskosten, die auf einer Fortsetzung des Prozesses beruhen, nicht mehr zwangsläufig.

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