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Quelle:

Finanzgericht des Landes Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.03.2004
Aktenzeichen: 4 K 2660/00

Schlagzeile:

Bilanzierung von Altkreditverbindlichkeiten und bilanzielle Behandlung der Zinsverbindlichkeiten bei Rangrücktritt mit Besserungsscheinvereinbarung

Schlagworte:

Besserungsschein, Bilanzierung, Landwirtschaft, Verbindlichkeit, Zinsen

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen I R 126/04 (ursprüngliches Aktenzeichen: IV R 19/04) ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Bilanzierung von Altkreditverbindlichkeiten und bilanzielle Behandlung der Zinsverbindlichkeiten bei Rangrücktritt mit Besserungsscheinvereinbarung gemäß § 16 Abs. 3 und § 36 Abs. 3 Satz 3 DMBilG: Wie sind bei landwirtschaftlichen Unternehmen in den neuen Bundesländern, die aus ehemaligen landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) hervorgegangen sind und für deren Altverbindlichkeiten eine Rangrücktrittsvereinbarung mit Besserungsschein abgeschlossen wurde, die Zinsverbindlichkeiten für die Altverbindlichkeiten zu bilanzieren, wenn die Altverbindlichkeiten nicht nur aus zukünftigen Gewinnen oder Liquidationsüberschüssen, sondern auch aus den Erlösen aus der Veräußerung nicht betriebsnotwendiger Anlagegüter zu bedienen sind (vgl. BMF-Schreiben v. 1.7.1997 IV B 2 - S 1901 - 46/97, DStR 1997, 1574)?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
DMBilG § 16 Abs 3; DMBilG § 36 Abs 3 S 3; EStG § 5 Abs 1; HGB § 253 Abs 1 S 2

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