Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.01.2004 |
Aktenzeichen: | 10 K 5152/03 |
Schlagzeile: |
Vorliegen einer Mitunternehmerschaft zwischen Eheleuten
Schlagworte: |
Bestandskraft, Ehe, Einkünfte, Feststellungsbescheid, Mitunternehmer, Neue Tatsache
Wichtig für: |
Personengesellschaften
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 21/04 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
1. Ist eine Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten zu bejahen, wenn das Gewerbe tatsächlich nur vom Ehegatten betrieben worden ist (Mitunternehmerinitiative und -risiko der Ehefrau durch auf ihren Namen lautende Gewerbeanmeldung und zivilrechtliche Verpflichtung aus den Verträgen des Unternehmens)?
2. Darf das Finanzamt nach einer Außenprüfung auch dann noch erstmalige Gewinnfeststellungsbescheide erlassen (und darin auch der Ehefrau Einkünfte aus Gewerbebetrieb zurechnen), wenn es zuvor in den Einkommensteuerbescheiden die Einkünfte jeweils allein dem Ehemann zugerechnet hat und ihm bei Erlass der Einkommensteuerbescheide der für die Beurteilung der Mitunternehmerschaft erforderliche Sachverhalt vollständig bekannt war? Ist das Finanzamt aufgrund einer entsprechenden Anwendung von § 173 AO am Erlass der Feststellungsbescheide gehindert? Oder ist das Finanzamt innerhalb der Feststellungsfrist jederzeit ohne weitere Voraussetzungen zur Nachholung eines erstmaligen Feststellungsbescheides berechtigt?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
AO § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a; AO § 179 Abs 2 S 2; AO § 173 Abs 1; EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2; BGB § 705; AO § 181