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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 03.03.2004
Aktenzeichen: X R 135/98

Vorinstanz:

FG Schleswig-Holstein
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.08.1998
Aktenzeichen: V 797/97

Schlagzeile:

Nachträgliche Vereinbarung einer dauernden Last bei Versorgungsvertrag zwischen nahen Angehörigen steuerlich anzuerkennen

Schlagworte:

Altenteil, Dauernde Last, Landwirtschaft, Leibrente, Versorgungsvertrag, Verträge mit Angehörigen

Wichtig für:

Familien, Land- und Forstwirte

Kurzkommentar:

Vereinbaren die Parteien bei einem Versorgungsvertrag zwischen nahen Angehörigen zunächst die Nichtabänderbarkeit der Leistungen und damit eine Leibrente, können sie im Nachhinein mit Wirkung für die Zukunft die Abänderbarkeit der Leistungen vereinbaren und damit die Leibrente in eine dauernde Last umwandeln.

Hintergrund: Als Sonderausgaben abziehbar sind die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten, die mit steuerpflichtigen Einkünften in Zusammenhang stehen. Dauernde Lasten sind in vollem Umfang abziehbar. Leibrenten können nur mit dem Ertragsanteil abgezogen werden.

Der steuerrechtliche Begriff der dauernden Last setzt abänderbare Leistungen voraus. Auch soweit Geldleistungen Inhalt eines solchen Versorgungsvertrages sind, haben die Vertragschließenden die rechtlich anerkannte Möglichkeit, diese als abänderbar und damit als dauernde Last zu vereinbaren. Eine solche Vereinbarung kann ausdrücklich geschlossen werden; die Abänderbarkeit kann sich aber auch aus der Rechtsnatur des Versorgungsvertrages ergeben.

Im Streitfall waren die Beteiligten im Übergabevertrag zur Vorwegnahme der Erbfolge übereinstimmend davon ausgegangen, dass den Eltern des Klägers ein "lebenslängliches Altenteil" eingeräumt werden sollte. Konkret handelte es sich im Streitfall um einen Altenteilsvertrag im Sinne der landesrechtlichen Ausführungsgesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) oder zumindest einen diesem vergleichbaren Versorgungsvertrag. Ein solcher Versorgungsvertrag ist laut der BFH-Entscheidung nach seiner Rechtsnatur grundsätzlich abänderbar. Dies sei zunächst nur deshalb nicht der Fall gewesen, weil die Parteien die Abänderbarkeit der baren wiederkehrenden Leistungen ausdrücklich ausgeschlossen haben. Es sei den Vertragsparteien gleichwohl möglich, mit Wirkung für die Zukunft die Leibrente in eine dauernde Last umzuwandeln.

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