Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 24.06.2004 |
Aktenzeichen: | 2 K 2241/02 |
Schlagzeile: |
Europarechtstauglichkeit des alten Anrechnungsverfahrens bei der Körperschaftsteuer zweifelhaft
Schlagworte: |
Anrechnungsverfahren, EuGH-Vorlage, Körperschaftsteuer
Wichtig für: |
Kapitalgesellschaften
Kurzkommentar: |
Ob die Ungleichbehandlung in- und ausländischer Dividenden nach dem alten Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahren (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes – EStG a. F.) mit der im EG-Vertrag (EGV) garantierten Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 und 58 EGV) vereinbar und damit europarechtstauglich ist, hält das Finanzgericht Köln für zweifelhaft und legt deshalb diese Frage dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg zur Vorabentscheidung vor.
Hintergrund: Das Urteil betrifft das sog. Anrechnungsverfahren, das mittlerweile durch das sog. Halbeinkünfteverfahren ersetzt wurde. Nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG a.F. konnte ein inländischer Anleger, der sich an einer inländischen Körperschaft beteiligt hatte, die Körperschaftsteuer dieser Gesellschaft auf seine Einkommensteuer anrechnen. Bei einer Beteiligung an einer ausländischen Körperschaft war die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer hingegen ausgeschlossen. Dies bedeutet eine Benachteiligung der Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft. Deswegen hat der EuGH nunmehr über die Frage zu entscheiden, ob § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG a.F. mit Art. 56 und Art. 58 EGV vereinbar ist.
Das Verfahren ist beim EuGH unter dem Aktenzeichen C-292/04 anhängig.