Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.12.2003 |
Aktenzeichen: | 2 K 5657/99 |
Schlagzeile: |
Niederländische Holding als Basisgesellschaft
Schlagworte: |
Ausland, Basisgesellschaft, Domizilgesellschaft, Erstattung, Gestaltungsmissbrauch, Kapitalertragsteuer, Niederlassungsfreiheit
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Das FG Köln befaßt sich mit dem Anspruch auf Ermäßigung von einbehaltener Kapitalertragsteuer gem. § 44 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (1994) auf 5% und Erstattung des darüber hinaus gehenden Betrages gem. § 50 d Abs. 1 EStG.
Hinweis: Siehe auch Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 11.12.2003, Aktenzeichen 2 K 5703/99 (anhängig beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 88/04).
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen I R 74/04 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Niederländische Holding als Basisgesellschaft – Hat eine in den Niederlanden ansässige Holdinggesellschaft einen Anspruch darauf, dass die Kapitalertragsteuer auf die Gewinnausschüttung ihrer inländischen Tochter-GmbH gemäß § 44d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG auf 5 Prozent ermäßigt und der darüber hinausgehende Betrag gemäß § 50d Abs.1 EStG erstattet wird oder ist sie als Basisgesellschaft gemäß § 50d Abs.1a EStG i.d.F. des StMBG zu beurteilen? In welchem Verhältnis stehen § 50d Abs. 1a EStG und § 42 AO? Verstößt § 50d Abs. 1a EStG gegen Verfassungs-, Gemeinschafts- oder Völkerrecht?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 50d Abs 1a; EStG § 44d Abs 1 S 1 Nr 1; AO § 42; EWGRL 435/90