Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.05.2004 |
Aktenzeichen: | IX R 83/00 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.07.2000 |
Aktenzeichen: | 14 K 280/97 |
Schlagzeile: |
Steuerrechtliche Anerkennung eines Mietvertrages zwischen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und ihrem Gesellschafter
Schlagworte: |
Gesamthandsgemeinschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Miteigentümergemeinschaft
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Der Mietvertrag zwischen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und einem Gesellschafter ist steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn und soweit diesem das Grundstück nach § 39 der Abgabenordnung anteilig zuzurechnen ist.
Neben der steuerrechtlichen Anerkennung eines Mietvertrages zwischen einer GbR und ihrem Gesellschafter befasst sich das BFH-Urteil mit der zivilrechtlichen Wirksamkeit eines Gesellschaftsvertrags unter Ehegatten.
Hintergrund: Verträge unter nahen Angehörigen sind daraufhin zu untersuchen, ob sie durch die Einkünfteerzielung oder den steuerrechtlich unbeachtlichen privaten Bereich veranlasst sind. Gesellschaftsverträge zwischen Ehegatten sind steuerrechtlich anzuerkennen, wenn sie zivilrechtlich wirksam sind, inhaltlich dem unter fremden Dritten Üblichen entsprechen und auch wie unter Dritten vollzogen werden. Die erforderliche zivilrechtliche Wirksamkeit fehlt dem Gründungsvertrag einer GbR, wenn ein Grundstück aus dem Alleineigentum eines Gesellschafters in das Gesellschaftsvermögen übergehen soll. Eine solche Vereinbarung beinhaltet nämlich einen vollständigen Rechtsübergang und bedarf daher der im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vorgeschriebenen Form (notarielle Beurkundung).
Hinweis: Der Bundesfinanzhof nimmt zudem ausführlich Stellung zur Beteiligtenfähigkeit einer GBR. Danach ist eine als Vermieterin auftretende Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich beteiligtenfähig und klagebefugt (Änderung der Rechtsprechung).