Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.06.2004 |
Aktenzeichen: | 8 K 6763/00 |
Schlagzeile: |
Abzug einer Gebühr in Zusammenhand mit dem Abschluss einer sog. Kombirente als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften
Schlagworte: |
Darlehen, Gebühr, Kombirente, Kreditvermittlung, Rentenversicherung, Sonstige Einkünfte, Werbungskosten
Wichtig für: |
Kapitalanleger
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen X R 34/04 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.10.2004):
Sind "Kreditvermittlungskosten" im Zusammenhang mit dem Abschluss einer "Kombi-Rente" gegen fremdfinanzierte Einmalzahlung nur in Höhe von 2 Prozent des Darlehensbetrages oder in voller Höhe als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften zu berücksichtigen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 9 Abs 1; EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 30.6.2004 (8 K 6763/00)
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 06.12.2006, Aktenzeichen X R 34/04 (Zurückverweisung).