Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.06.2004 |
Aktenzeichen: | 11 K 6986/02 |
Schlagzeile: |
Berücksichtigung eines Übergangsverlustes bei Wechsel der Gewinnermittlungsart.
Schlagworte: |
Bestandsvergleich, Einnahmen-Überschuss-Rechnung, Einnahme-Überschuss-Rechnung, Freiberufler, Gewinnermittlung, Gewinnermittlungsart, Überschussrechnung, Wahlrecht
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IV R 32/04 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.10.2004):
Kann ein Freiberufler seinen Gewinn aus seiner Tätigkeit im Jahr der Praxiseröffnung bzw. des Praxiserwerbs nur dann durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG – anstatt nach § 4 Abs. 3 EStG durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung – ermitteln, wenn er zeitnah zu Beginn seiner Tätigkeit eine Eröffnungsbilanz erstellt hat oder kann angesichts der durch die Verwendung der EDV-gestützten Buchführung bewirkten Angleichung der laufenden Buchführung bei beiden Gewinnermittlungsarten darauf verzichtet werden?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 4 Abs 1; EStG § 4 Abs 3 S 1; EStG § 18
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 16.6.2004 (11 K 6986/02)
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 02.03.2006, Aktenzeichen IV R 32/04 (unbegründet).