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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.05.2004
Aktenzeichen: 10 K 1408/99

Schlagzeile:

Beruflich genutzter Raum im Dachgeschoß als außerhäusliches Arbeitszimmer

Schlagworte:

Arbeitszimmer, Dachgeschoss, Zweifamilienhaus

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 39/04 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig: Umfaßt der Begriff "häusliches" Arbeitszimmer auch die im Dachgeschoß beruflich genutzte Wohneinheit des eigenen, dreigeschossigen Gebäudes, wenn durch die Fremdvermietung des Obergeschosses keine räumliche Verbindung zum eigenen Wohnbereich im Erdgeschoß besteht? Oder handelt es sich um einen nicht der Abzugsbegrenzung unterliegenden "außerhäuslichen" Arbeitsbereich? Wo liegt der Betätigungsmittelpunkt bei mehreren Erwerbstätigkeiten (Hochschullehrer und schriftstellerischer Tätigkeit)?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 3; EStG § 9 Abs 5

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren VI R 39/04 ist erledigt durch Urteil vom 18.08.2005 (Zurückverweisung). Die Leitsätze der BFH-Entscheidung lauten:
1. Werden im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses Räumlichkeiten, die nicht zur Privatwohnung des Steuerpflichtigen gehören, als Arbeitszimmer genutzt, so handelt es sich hierbei im Regelfall um ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer, das nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG fällt.
2. Etwas anderes kann dann gelten, wenn die Räumlichkeiten aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe mit den privaten Wohnräumen des Steuerpflichtigen als gemeinsame Wohneinheit verbunden sind. Ob eine solche gemeinsame Wohneinheit vorliegt, ist von den Finanzgerichten aufgrund wertender Betrachtung zu entscheiden (Fortführung der BFH-Urteile vom 26. Februar 2003, Aktenzeichen VI R 124/01 und VI R 125/01).
3. Nutzt ein Steuerpflichtiger ein Arbeitszimmer im Rahmen mehrerer Einkunftsarten, so sind die darauf getätigten Aufwendungen entsprechend den tatsächlichen Nutzungsanteilen auf die verschiedenen Einnahmequellen aufzuteilen.

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