Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.06.2004
Aktenzeichen: 11 K 6956/02 AO

Schlagzeile:

Pauschale Sammelauskunftsersuchen zur Ermittlung von Spekulationsgewinnen bei Wertpapier-Transaktionen sind unzulässig

Schlagworte:

Auskunftsersuchen, Rasterfahndung, Sammelauskunftsersuchen, Spekulation, Spekulationsgeschäft, Wertpapier

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

Ein pauschales Sammelauskunftsersuchen an Kreditinstitute, wonach alle Kunden benannt werden sollen, die in 1999 und 2000 Wertpapierveräußerungsgewinne von mehr als 1.000 DM erzielt haben, ist unzulässig.

Hintergrund: Im Streitfall richtete das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung im Rahmen eines Pilotverfahrens ein Sammelauskunftsersuchen an eine Sparkasse, welches der Aufdeckung und Ermittlung noch unbekannter Einkünfte aus Spekulationsgeschäften bzw. – so die neue Bezeichnung ab 1999 – aus privaten Veräußerungsgeschäften dienen sollte.

Die Steuerfahndung verlangte von der Sparkasse Auskünfte zu sämtlichen Wertpapierabrechnungen und Orderaufträgen über Veräußerungsgeschäfte für in- und ausländische Aktien und Fondsanteile von Kunden für die Zeit vom 01.05.1998 bis zum 31.12.2000, soweit diese den sog. Neuen Markt (hierbei Neuemissionen nach dem 30.10.1997) betreffen und zu einem Spekulationsgewinn von mindestens 1.000 DM aus einem einzelnen Veräußerungsgeschäft geführt haben.

Das Finanzgericht setzte mit Beschluss vom 11.02.2003 (Aktenzeichen 11 V 6957/02 AO) die Vollziehung des Auskunftsersuchens wegen der zweifelhaften Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung sog. Spekulationsgewinne aus. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Finanzamtes blieb ohne Erfolg (Beschluss des BFH vom 21.10.2003, Aktenzeichen VII B 85/03).

Nach Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 09.03.2004 zur Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen (Aktenzeichen 2 BvL 17/02) hat das Finanzamt das Auskunftsersuchen auf den Zeitraum 01.01.1999 bis 31.12.2000 beschränkt.

Das Finanzgericht Münster hält im Hauptsachverfahren an seiner Auffassung fest, dass das Auskunftsersuchen unzulässig ist. Weder aus dem Erklärungsverhalten der Gesamtheit der Steuerpflichtigen im Einzugsbereich des betroffenen Kreditinstitutes noch aus den Kenntnissen der Steuerfahndung über Neuemissionen und die Kursentwicklung am Aktienmarkt lassen sich nach Auffassung der Finanzrichter Rückschlüsse auf tatsächlich erzielte Spekulationsgewinne von Kunden des Kreditinstitutes ziehen. Diese Kenntnisse allein geben daher keinen hinreichenden Anlass für die Ermittlungen der Steuerfahndung bei einem Kreditinstitut. An spezifischen, institutsbezogenen Erkenntnissen fehle es jedoch im Streitfall.

Hinweis: Siehe die beiden Parallelverfahren des Finanzgerichtes Münster vom gleichen Tag (Aktenzeichen 11 K 6949/02 AO und 11 K 6945/02 AO).

Das Urteil des Finanzgerichts ist (vorläufig) nicht rechtskräftig. Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen.

zur Suche nach Steuer-Urteilen