Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.06.2004 |
Aktenzeichen: | 10 K 2963/03 E |
Schlagzeile: |
Veräußerungsverluste aus Finanzinnovationen
Schlagworte: |
Anleihe, Argentinien, Differenzmethode, Emissionsrendite, Finanzinnovation, Flat-Handel, Kapitaleinkünfte, Marktrendite, Staatsanleihe, Stückzinsabrechnung, Veräußerungsverlust, Wertpapierhandel
Wichtig für: |
Kapitalanleger
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 62/04 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.10.2004):
Ist eine argentinische Staatsanleihe, die nach der Zahlungseinstellung Argentiniens auf unbestimmte Zeit durch die Deutsche Börse auf Flat-Handel (Wertpapierhandel ohne Stückzinsabrechnung) umgestellt worden ist, nunmehr entsprechend internationaler Praxis eine Finanzinnovation i.S. von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c EStG geworden? Verfügt sie ggf. über eine Emissionsrendite, und wenn nicht, kann dann der sich nach der Differenzmethode errechnende Verlust aus der Weiterveräußerung zu negativen Kapitaleinkünften führen? Siehe auch Revisionsverfahren VIII R 48/04.
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 4 S 1 Buchst c; EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 4 S 2
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 16.6.2004 (10 K 2963/03 E)
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.12.2006, Aktenzeichen VIII R 62/04 (durcherkannt).
Die Leitsätze der BFH-Entscheidung lauten:
Verluste aus der Veräußerung von sog. Argentinien-Anleihen sind nicht steuerbar.