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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.11.2002
Aktenzeichen: 16 K 1831/00 E

Schlagzeile:

Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Schlagworte:

Finanzierung, Kapitaleinkünfte, Umwidmung, Vorfälligkeitsentschädigung, Wirtschaftlicher Zusammenhang, Zinsen

Wichtig für:

Kapitalanleger, Vermieter

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 34/04 ist beim Bundesfinanzhof die folgende Rechtsfrage anhängig:
Sind Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abzugsfähig, wenn mehrere zuvor vermietete Grundstücke verkauft, die zur Finanzierung der Grundstücke aufgenommenen Darlehen zurückgezahlt und die nach Begleichung der Unkosten (Darlehenstilgungen, von der Bank geforderten Vorfälligkeitsentschädigungen, Vermittlungsprovisionen) verbleibenden Beträge aus den Grundstücksveräußerungen zum Erwerb verzinslicher Kapitalanlagen eingesetzt worden sind?

-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1; EStG § 20 Abs 1

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