Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 03.08.2004 |
Aktenzeichen: | IV B 7 - S7280a - 145/04 |
Schlagzeile: |
Angabe des Zeitpunkts der Leistung und der im Voraus vereinbarten Minderungen des Entgelts in Rechnungen
Schlagworte: |
Entgelt, Leistung, Minderung, Rechnung, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG ist in der Rechnung der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung anzugeben. Im Fall des § 14 Abs. 5 Satz 1 UStG ist der Tag der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts anzugeben, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist. Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG muss in der Rechnung u.a. auch jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, soweit sie nicht bereits im Entgelt enthalten ist, angegeben werden. Das BMF-Schreiben enthält hierzu detaillierte Regelungen.
Das BMF-Schreiben ist wie folgt gegliedert:
1. Angabe des Zeitpunkts der Leistung oder der Vereinnahmung
2. Angabe der im Voraus vereinbarten Minderung des Entgelts
2.1 Rabatt- oder Bonusvereinbarung
2.2 Skonto
3. Änderung der Bemessungsgrundlage
Aktueller Hinweis: Siehe BMF-Schreiben vom 13.12.2004, Aktenzeichen IV A 5 – S 7280a – 91/04, das Erleichterungen bei Angabe des Leistungszeitpunkts in Rechnungen vorsieht.