Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 01.07.2004 |
Aktenzeichen: | V R 32/00 |
Vorinstanz: |
FG Berlin |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.02.2000 |
Aktenzeichen: | 5 K 5572/98 |
Schlagzeile: |
Vorsteuerabzug bei Aufnahme eines Gesellschafters in eine Gesellschaft gegen Bareinlage
Schlagworte: |
Aufnahme, Aufteilung, Bareinlage, Beratungsleistung, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Gesellschafter, Gründungskosten, Konzeptionskosten, Personengesellschaft, Publikumsgesellschaft, Umsatzsteuer, Vorsteuer, Vorsteuerabzug
Wichtig für: |
Personengesellschaften
Kurzkommentar: |
In seiner Nachfolgeentscheidung zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26.06.2003 (Aktenzeichen: Rs. C 442/01, KapHag) urteilt der Bundesfinanzhof:
Eine Personengesellschaft, deren alleiniger Zweck es ist, ein Gebäude zu errichten und zu vermieten, und die im Zusammenhang mit ihrer Gründung und der Aufnahme von Gesellschaftern rechtlich beraten wird, bezieht die Beratungsleistungen gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) für ihr Unternehmen.
Eine Personengesellschaft erbringt bei der Aufnahme eines Gesellschafters gegen Bareinlage an diesen keinen steuerbaren Umsatz und damit auch keinen nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG steuerfreien Umsatz.
Der Vorsteuerabzug für die rechtliche Beratung der Gesellschaft anlässlich ihrer Gründung ist nicht nach § 15 Abs. 2 UStG oder Artikel 17 der Richtlinie 77/388/EWG ausgeschlossen. Entscheidend ist, dass die Kosten der bezogenen Beratungsleistungen allgemeine Kosten des Unternehmens sind und deshalb grundsätzlich direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers zusammenhängen.