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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 15.07.2004
Aktenzeichen: IX B 116/03

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.06.2003
Aktenzeichen: 14 K 6718/02

Schlagzeile:

Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre nur bei „steuerentstrickten“ Grundstücken verfassungswidrig

Schlagworte:

Grundstücksspekulation, Rückwirkungsverbot, Sonstige Einkünfte, Spekulation, Spekulationsfrist, Spekulationsgeschäft, Verfassungsmäßigkeit

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:

Der Gewinn aus der Veräußerung von Grundstücken des Privatvermögens ist seit 1999 steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Bis einschließlich 1998 betrug diese Spekulationsfrist lediglich zwei Jahre. Der Bundesfinanzhof (BFH) hält diese Verlängerung der Spekulationsfrist grundsätzlich für verfassungsgemäß.

Verfassungswidrig ist die Verlängerung auf zehn Jahre nach Auffassung der BFH-Richter nur dann, wenn die alte Spekulationsfrist von zwei Jahren bereits abgelaufen und damit das Grundstück zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits "steuerentstrickt" war.

Hintergrund: Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger im Mai 1997 eine Immobilie erworben und sie im Jahr 2000 veräußert. Bei Inkrafttreten der Verlängerung der Spekulationsfrist auf zehn Jahre zum 01.01.1999 war die alte Spekulationsfrist von zwei Jahren daher noch nicht abgelaufen. Die Verlängerung der Spekulationsfrist hält der BFH bei dieser Fallkonstellation für verfassungsgemäß.

Anders hätte es ausgesehen, wenn die Immobilie bereits 1996 erworben worden wäre. Dann wäre die alte Spekulationsfrist bereits abgelaufen gewesen. Dies ist nach Auffassung der BFH-Richter verfassungswidrig.

Hinweis: Der BFH bezieht sich in dem aktuellen Beschluss auf seine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht – BVerfG (Beschluss vom 16.12.2003, Aktenzeichen IX R 46/02). Beim BVerfG wird dieses Verfahren als sog. Normenkontrollverfahren unter dem Aktenzeichen 2 BvL 2/04 geführt. Die anhängige Rechtsfrage lautet:
Ist § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes – StEntlG 1999/2000/2002 mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar, als danach auch private Grundstücksveräußerungsgeschäfte nach dem 31.12.1998, bei denen zu diesem Stichtag die zuvor geltende Spekulationsfrist von zwei Jahren (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG a.F.) bereits abgelaufen war, übergangslos der Einkommensbesteuerung unterworfen werden?

Hinweis: Das Finanzgericht Köln (Beschluss vom 25.07.2002, Aktenzeichen 13 K 460/01) hält die Verlängerung der Spekulationsfrist in einem zweiten Sonderfall für verfassungswidrig. Die Finanzrichter haben dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob die Neuregelung mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wenn das Grundstück zum Zeitpunkt der rückwirkenden Gesetzesänderung bereits veräußert war. Betroffen sind Grundstücke, die zwischen Inkrafttreten (01.01.1999) und Gesetzesbeschluss des Bundestages (04.03.1999) verkauft wurden. Dieses Verfahren ist beim BVerfG unter dem Aktenzeichen 2 BvL 14/02 anhängig.

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