Quelle: |
Finanzgericht Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.06.2001 |
Aktenzeichen: | 1 K 2075/00 |
Schlagzeile: |
Dreimonatige Übergangszeit bei doppelter Haushaltsführung Alleinstehender beginnt mit Hotelübernachtung
Schlagworte: |
Alleinstehender, Doppelte Haushaltsführung, Hotelübernachtung, Wohnung
Wichtig für: |
Arbeitnehmer, Ledige
Kurzkommentar: |
Ledige Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand können (aufgrund der im Streitjahr geltenden Fassung der Lohnsteuer-Richtlinien) für eine Übergangszeit von drei Monaten nach Bezug der Wohnung am Beschäftigungsort eine doppelte Haushaltsführung geltend machen. Als Wohnung in diesem Sinne gilt auch ein Hotelzimmer, in dem der Steuerpflichtige übernachtet, bis er eine eigene Wohnung am Arbeitsort gefunden hat. Die 3-Monats-Frist beginnt folglich mit der ersten Übernachtung im Hotelzimmer.
Hintergrund: Liegt zwar kein eigener Haushalt vor, befindet sich aber der Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Wohnung am bisherigen Wohnort (zum Beispiel bei Zimmer in der Wohnung der Eltern), wird eine (sog. unechte) doppelte Haushaltsführung für eine Übergangszeit von drei Monaten nach Bezug der Wohnung am neuen Beschäftigungsort anerkannt (letztmals bei der Steuererklärung 2003, ab 2004 nur eingeschränkt im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit).
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 13/04. Die anhängigen Rechtsfragen lauten: Ist im Rahmen der doppelten Haushaltsführung eines Alleinstehenden ohne eigenen Hausstand am bisherigen Wohnort ein Hotelzimmer am Beschäftigungsort als Wohnung anzusehen? Beginnt die dreimonatige Übergangszeit für einen Wohnungswechsel an den neuen Beschäftigungsort bei einem Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand bereits mit dem Bezug eines Hotelzimmers oder erst mit der Anmietung einer eigenen Wohnung?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5; LStR Abschn 43 Abs 5 Nr 1
Aktuelle Ergänzung; Das Verfahren ist erledigt durch Beschluss des BFH nach § 126a FGO vom 14.04.2005.