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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 09.08.2004
Aktenzeichen: IV C 5 - S 2430 - 18/04

Schlagzeile:

Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes ab 2004

Schlagworte:

Vermögensbildung

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Das Bundesministerium der Finanzen nimmt zur Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes auf ab 2004 angelegte vermögenswirksame Leistungen Stellung.

Das BMF-Schreiben ist wie folgt gegliedert:
1. Persönlicher Geltungsbereich (§ 1 VermBG)
2. Begriff der vermögenswirksamen Leistungen, Überweisung (§ 2, § 3 Abs. 2 und 3 VermBG)
3. Zeitliche Zuordnung der vermögenswirksamen Leistungen (§ 2 Abs. 6 VermBG)
4. Vermögensbeteiligungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 VermBG)
5. Anlagen auf Grund von Sparverträgen über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 4 VermBG)
6. Anlagen auf Grund von Wertpapier-Kaufverträgen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, § 5 VermBG)
7. Anlagen auf Grund von Beteiligungs-Verträgen und Beteiligungs-Kaufverträgen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, §§ 6 und 7 VermBG)
8. Insolvenzschutz (§ 2 Abs. 5a VermBG)
9. Anlagen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 VermBG)
10. Anlagen für den Bau, den Erwerb, den Ausbau, die Erweiterung oder die Entschuldung eines Wohngebäudes usw. (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 VermBG)
11. Anlagen auf Grund von Verträgen des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern (§ 3 Abs. 1 VermBG)
12. Vereinbarung der vermögenswirksamen Leistungen, freie Wahl der Anlage (§§ 10, 11, 12 VermBG)
13. Kennzeichnungs- und Mitteilungspflichten (§ 3 Abs. 2 VermBG, § 2 Abs. 1 VermBDV 1994)
14. Bescheinigung vermögenswirksamer Leistungen (§ 15 Abs. 1 VermBG, § 5 VermBDV 1994)
15. Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage (§§ 13, 14 VermBG, § 6 Abs. 1 VermBDV 1994)
16. Höhe der Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 13 Abs. 2 VermBG)
17. Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 14 Abs. 4 und 5 VermBG, § 7 VermBDV 1994)
18. Wegfall der Zulagebegünstigung (§ 13 Abs. 5 Satz 1 VermBG)
19. Zulageunschädliche Verfügungen (§ 4 Abs. 4 VermBG)
20. Nachweis einer zulageunschädlichen Verfügung (§ 4 Abs. 4 VermBG, § 8 VermBDV 1994)
21. Anzeigepflichten (§ 8 VermBDV 1994)
22. Änderung der Festsetzung, Rückforderung von Arbeitnehmer-Sparzulagen (§ 13 Abs. 5 VermBG, § 6 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 4, § 9 VermBDV 1994)
23. Außenprüfung (§ 15 Abs. 5 VermBG)
24. Übergangsregelungen

Hinweis: Die BMF-Schreiben vom 16. Juli 1997 (BStBl I S. 738) und 24. August 2000 (BStBl I S. 1227) sind weiter anzuwenden auf vermögenswirksame Leistungen, die vor dem 1. Januar 2004 angelegt worden sind.

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