Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.02.2004 |
Aktenzeichen: | VIII R 58/03 |
Vorinstanz: |
FG Nürnberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.06.2003 |
Aktenzeichen: | IV 433/2002 |
Schlagzeile: |
Abzweigung des Kindergeldes zu Gunsten des Sozialhilfeträgers
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
1. Übernimmt ein Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe die gesamten Kosten für die vollstationäre Unterbringung eines behinderten volljährigen Kindes, kann er die Abzweigung des Kindergeldes in voller Höhe für sich beanspruchen, wenn der Kindergeldberechtigte keinerlei Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes oder die Kontaktpflege mit dem Kind trägt. Die Höhe des abzuzweigenden Kindergeldes wird durch die in § 91 Abs. 2 Satz 3 BSHG in der ab 2002 geltenden Fassung getroffene Regelung über den Übergang des Unterhaltsanspruchs gegen die Eltern nicht auf nur monatlich 26 € beschränkt.
2. Das der Familienkasse bei der Entscheidung über die Abzweigung grundsätzlich zustehende Ermessen ist angesichts der besonderen Umstände dieses Sachverhalts auf Null reduziert.