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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.07.2004
Aktenzeichen: 7 K 3336/03 Kg

Schlagzeile:

Rücktrag von Spekulationsverlusten eines Kindes kann Kindergeld der Eltern retten

Schlagworte:

Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag, Kindergeld, Spekulationsgewinn, Spekulationsverlust, Verlustabzug

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge von volljährigen Kindern ist eine Saldierung von Spekulationsgewinnen aus Wertpapiergeschäften mit Spekulationsverlusten möglich. Auch Verlustrückträge sind bei der Berechnung des Grenzbetrags einzubeziehen.

Hintergrund: Für ein Kind über 18 Jahre wird in 2004 kein Kindergeld gezahlt, wenn es Einkünfte und Bezüge, mit denen es seinen Unterhalt oder seine Berufsausbildung bestreiten kann, von mehr als 7.680 Euro im Kalenderjahr hat. Überschreiten die Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag, entfällt der Kindergeldanspruch für dieses Kind für das gesamte Kalenderjahr. Bereits gezahltes Kindergeld muss dann zurückgezahlt werden.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VIII R 64/04. Die anhängige Rechtsfrage lautet: Sind bei der Ermittlung der Einkünfte eines Kindes i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG für das Jahr 1999 die positiven Einkünfte des Kindes aus privaten Veräußerungsgeschäften in diesem Jahr gemäß § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG um den Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften des Jahres 2000 zu mindern?

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