Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.06.2004 |
Aktenzeichen: | 3 K 5581/02 Erb, 3 K 5582/02 Erb |
Schlagzeile: |
Verteilung des in § 13a ErbStG vorgesehenen Freibetrags "nach Köpfen" trotz fehlender Auswirkung der Freibetragsanteile auf die Besteuerung einzelner Erwerber
Schlagworte: |
Betriebsvermögen, Betriebsvermögensfreibetrag, Erbschaftsteuer, Freibetrag
Wichtig für: |
Erben
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen II R 56/04 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Ist der Betriebsvermögensfreibetrag beim Erwerb von Betriebsvermögen durch mehrere Vermächtnisnehmer zu gleichen Teilen aufzuteilen, wenn der Erblasser keine anderslautende Aufteilung verfügte? Ist die pro Kopfaufteilung auch dann vorzunehmen, wenn nicht alle Vermächtnisnehmer im Inland erbschaftsteuerpflichtig sind?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
ErbStG § 13a Abs 1 Nr 1; ErbStG § 2 Abs 1 Nr 1 S 2 Buchst a; ErbStG § 2 Abs 1 Nr 1 S 1
Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat über die Revision mit Urteil vom 25. Januar 2006, Aktenzeichen II R 56/04 entschieden. Der Leitsatz lautet:
Soweit bei einer Verteilung des in § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG vorgesehenen Freibetrags "zu gleichen Teilen" die den Erwerbern zustehenden Anteile am Freibetrag jeweils nicht höher sind als die Steuerwerte der auf sie übergegangenen Anteile an dem nach § 13a Abs. 4 ErbStG begünstigten Vermögen, ist dieser Verteilungsmaßstab auch dann allein maßgebend, wenn sich der Freibetragsanteil im Ergebnis nicht auf die Besteuerung einzelner Erwerber auswirkt.