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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.07.2004
Aktenzeichen: 2 K 2172/04

Schlagzeile:

Steuerfreiheit von Umzugskostenvergütungen aus öffentlichen Kassen bei Auslandseinsätzen öffentlich Bediensteter

Schlagworte:

Auslandsumzugskosten, Öffentliche Kasse, Steuerfreiheit, Umzugskosten, Werbungskostenersatz

Wichtig für:

Beamte

Kurzkommentar:

Nach § 3 Nr. 13 Satz 1 EStG sind die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder steuerfrei. Satz 2 der Regelung begrenzt die Steuerfreiheit von Reisekostenvergütungen sowie von Trennungsgeldern der Höhe nach. § 3 Nr. 13 Satz 1 EStG stellt ausweislich seines eindeutigen Wortlauts allein auf die Zahlung der Umzugskostenvergütung aus einer öffentlichen Kasse ab. Weitere Voraussetzungen sieht das Gesetz nicht vor, um die Steuerfreiheit zu gewähren. Dieses Verständnis des Gesetzes ergibt sich aus einer grammatischen, historischen und systematischen Auslegung; es handelt sich um eine Vereinfachungsregelung, die sich im verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen bewegt.

Hinweis: Aufgrund des klaren Wortlauts des § 3 Nr. 13 EStG scheidet nach Auffassung des Finanzgerichts Köln eine – nach Ansicht der herrschenden Meinung im Verhältnis zu § 3 Nr. 16 EStG gebotene – verfassungskonforme Auslegung aus. Denn zwingende Voraussetzung hierfür wäre, dass die Norm verschiedene Deutungen zulässt. Dies ist nach Meinung der Finanzrichter indessen nicht der Fall.

Wörtlich heißt es in der Urteilsbegründung: Die Rechtsprechung des BFH mag aus Gleichheitsgesichtspunkten zu gerechten Ergebnissen führen, ist aber mit dem eindeutigen Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers nicht vereinbar. Die Gerichte sind an eindeutige Wertungen des Gesetzgebers gebunden. Daher kann entgegen der herrschenden Ansicht ein „Hineinlesen“ des Werbungskostenbegriffs in den Tatbestand des § 3 Nr. 13 EStG nicht vorgenommen werden.

Das Finanzgericht schließt sich der in der Literatur vertretenen Mindermeinung an, wonach für die Steuerfreiheit der Umzugskostenvergütung allein auf die Zahlung durch die öffentliche Kasse abzustellen ist.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 53/04 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Steuerfreiheit von Umzugskostenvergütungen aus öffentlichen Kassen bei Auslandseinsätzen öffentlich Bediensteter: Sind Umzugskostenerstattungen für die Beschaffung klimabedingter Kleidung (§ 11 AUV) sowie Zahlungen für den Ausstattungsbeitrag (§ 12 AUV) unabhängig davon steuerfrei, ob auf Seiten des Empfängers ein entsprechender Werbungskostenabzug in Betracht kommt, weil § 3 Nr. 13 EStG anders als die für private Arbeitnehmer maßgebliche Regelung in § 3 Nr. 16 EStG keinen Hinweis auf "beruflich veranlasste Mehraufwendungen" (Werbungskosten) enthält?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 3 Nr 13; EStG § 3 Nr 16; AUV § 11; AUV § 12; LStR R 41 Abs 3

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhof vom 12.04.2007, Aktenzeichen VI R 53/04 (durcherkannt). Die Leitsätze der BFH-Entscheidung lautet:
1. § 3 Nr. 13 Satz 1 EStG ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass nur Werbungskostenersatz steuerfrei ist (Bestätigung der Rechtsprechung im Urteil vom 27. Mai 1994 VI R 67/92, BFHE 175, 57, BStBl II 1995, 17).
2. Vergütungen nach § 11 und § 12 AUV sind nicht steuerfrei.

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