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Quelle:

Bundesgerichtshof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 22.07.2004
Aktenzeichen: 5 StR 85/04

Schlagzeile:

Straftatbestand „gewerbs- und bandenmäßige Steuerhinterziehung“ ist verfassungsrechtlich bedenklich

Schlagworte:

Gewerbs- und bandenmäßige Steuerhinterziehung, Steuerhinterziehung, Verfassungsmäßigkeit

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Der Straftatbestand „gewerbs- und bandenmäßige Steuerhinterziehung“ gemäß § 370a der Abgabenordnung (AO)ist verfassungsrechtlich bedenklich, da das Delikt nicht ausreichend klar definiert ist. Die Voraussetzungen, dass Steuern „in großem Ausmaß“ und „über einen längeren Zeitraum“ hinterzogen worden sein müssen, sind zu unbestimmt.

Hintergrund: Seit Januar 2002 gelten nach § 370a AO besonders schwere Fälle von Steuerhinterziehung, an der sich mehrere Personen beteiligen, generell als Verbrechen. Eine Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldzahlung oder eine strafbefreiende Selbstanzeige ist damit im Gegensatz zu anderen Fällen von Steuerhinterziehung nicht möglich. Es droht eine Gefängnisstrafe von mindestens einem Jahr, in weniger schweren Fällen drei Monate.

Nach Auffassung der BGH-Richter werden durch die Vorschrift eine Vielzahl von steuerunehrlichen Bürgern als Verbrecher eingestuft. Angesichts der regelmäßigen Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung sei es geradezu deliktstypisch, dass sich eine einmal begonnene Steuerhinterziehung mehrmals wiederhole. Damit aber könne sie bereits als gewerbsmäßig gelten.

Hinweis: Der BGH hat in seinem Beschluss nicht das Bundesverfassungsgericht angerufen, da der Fall aus anderen Gründen an die Vorinstanz zurück verwiesen wurde. Es ist daher unklar, ob und wann sich die Verfassungsrichter mit der Vorschrift befassen müssen.

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