Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.04.2004 |
Aktenzeichen: | 3 K 357/01 |
Schlagzeile: |
Auflösung einer überhöht gebildeten Ansparabschreibung nach § 7g EStG
Schlagworte: |
Ansparabschreibung, Ansparrücklage, Auflösung, Rücklage
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IV R 30/04 ist beim Bundesfinanzhof die folgende Rechtsfrage anhängig: Ist eine überhöht gebildete Ansparabschreibung (§ 7g Abs. 3 i.V.m. Abs. 6 EStG), die vom Finanzamt mit bestandskräftigem Bescheid in einem anderen als dem Streitjahr anerkannt worden ist, zum Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres zuzüglich eines Gewinnzuschlags gewinnerhöhend aufzulösen?
EStG § 7g Abs. 3, § 7g Abs. 4 S. 2, § 7g Abs. 6, § 4 Abs. 3
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28.04.2005, Aktenzeichen IV R 30/04 (unbegründet).
Der Leitsatz der BFH-Entscheidung lautet:
Eine unter Nichtbeachtung der gesetzlichen Höchstgrenze gebildete Ansparrücklage ist auch dann gemäß § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG in voller Höhe erfolgswirksam aufzulösen, wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt und das Finanzamt die Höhe der Rücklage nicht beanstandet hat. Der Auflösungsbetrag unterliegt in vollem Umfang dem Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG.