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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.07.2004
Aktenzeichen: IX R 13/01

Vorinstanz:

FG Thüringen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.12.2000
Aktenzeichen: III 1121/00

Schlagzeile:

Keine Berücksichtigung von Spekulationsverlusten der Jahre 1997 und 1998

Schlagworte:

Spekulation, Spekulationsgeschäft, Verlustausschluss

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. März 2004, Aktenzeichen 2 BvL 17/02, sind in den Jahren 1997 und 1998 entstandene Spekulationsverluste aus Wertpapiergeschäften steuerrechtlich nicht zu berücksichtigen.

Der BFH befasst sich in seiner Entscheidung mit der isolierten Aufhebung einer Einspruchsentscheidung. Der Leitsatz hierzu lautet:
Hat das Finanzamt trotz der nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 eingetretenen Verfahrensruhe eine Einspruchsentscheidung erlassen, so kommt eine isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung durch das Finanzgericht dann nicht in Betracht, wenn der Kläger vor dem Finanzgericht über die Aufhebung der Einspruchsentscheidung hinaus eine materiell-rechtliche Entscheidung in der Sache beantragt.

Aktuelle Ergänzung: Unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1935/04 ist beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Verfassungsbeschwerde zu folgender Rechtsfrage anhängig:
Keine Berücksichtigung von Spekulationsverlusten der Jahre 1997 und 1998.
Normen: AO § 363 Abs 2 S 2; EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b; EStG § 23 Abs 3 S 4

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