Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.07.2004 |
Aktenzeichen: | IX R 13/01 |
Vorinstanz: |
FG Thüringen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.12.2000 |
Aktenzeichen: | III 1121/00 |
Schlagzeile: |
Keine Berücksichtigung von Spekulationsverlusten der Jahre 1997 und 1998
Schlagworte: |
Spekulation, Spekulationsgeschäft, Verlustausschluss
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. März 2004, Aktenzeichen 2 BvL 17/02, sind in den Jahren 1997 und 1998 entstandene Spekulationsverluste aus Wertpapiergeschäften steuerrechtlich nicht zu berücksichtigen.
Der BFH befasst sich in seiner Entscheidung mit der isolierten Aufhebung einer Einspruchsentscheidung. Der Leitsatz hierzu lautet:
Hat das Finanzamt trotz der nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 eingetretenen Verfahrensruhe eine Einspruchsentscheidung erlassen, so kommt eine isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung durch das Finanzgericht dann nicht in Betracht, wenn der Kläger vor dem Finanzgericht über die Aufhebung der Einspruchsentscheidung hinaus eine materiell-rechtliche Entscheidung in der Sache beantragt.
Aktuelle Ergänzung: Unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1935/04 ist beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Verfassungsbeschwerde zu folgender Rechtsfrage anhängig:
Keine Berücksichtigung von Spekulationsverlusten der Jahre 1997 und 1998.
Normen: AO § 363 Abs 2 S 2; EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b; EStG § 23 Abs 3 S 4