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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.07.2004
Aktenzeichen: XI R 10/03

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.12.2002
Aktenzeichen: 9 K 4254/99

Schlagzeile:

Keine Ermittlungspflicht des Finanzamtes bei eindeutigen Steuerklärungen

Schlagworte:

Abfindung, Änderung, Berichtigung, Entschädigung, Ermittlungspflicht, Mitwirkungspflicht, Neue Tatsache, Treu und Glauben

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Eindeutigen Steuererklärungen braucht das Finanzamt nicht mit Mißtrauen zu begegnen. Es kann regelmäßig von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Steuererklärung ohne Mitwirkung eines steuerlichen Beraters erstellt wurde. Negative Konsequenz: Ist das Finanzamt seiner Ermittlungspflicht nachgekommen, ist eine Berichtigung eines Steuerbescheids nicht nach Treu und Glauben ausgeschlossen.

Hintergrund: Gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) können Steuerbescheide geändert werden, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Eine irrtümlich falsche rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts ist keine nachträglich bekannt gewordene Tatsache.

Wird eine Tatsache nachträglich dem Finanzamt bekannt, so ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine Änderung des Bescheides nach Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn diese dem Finanzamt bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht (§ 88 AO) nicht verborgen geblieben wäre.

Das Finanzamt braucht allerdings eindeutigen Steuererklärungen nicht mit Misstrauen zu begegnen. Es kann regelmäßig von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen. Nur wenn sich Unklarheiten oder Zweifelsfragen aufdrängen, ist das Finanzamt zu Ermittlungen verpflichtet. Andererseits muss auch der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten (§ 90 AO) erfüllt haben. Haben es sowohl der Steuerpflichtige als auch das Finanzamt versäumt, den Sachverhalt aufzuklären, trifft in der Regel den Steuerpflichtigen die Verantwortung, mit der Folge, dass der Steuerbescheid geändert werden kann.

Der Umfang der beiderseitigen Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Im Streitfall ging es um die Frage, ob eine Zahlung, die ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer von der GmbH erhalten hat, als steuerbegünstigte Abfindung und Entlassungsentschädigung zu beurteilen war. Hierzu entschied der Bundesfinanzhof: Die Erklärung einer "Entschädigung" allein löst noch nicht die Verpflichtung des Finanzamts aus, die dieser Zahlung zugrunde liegenden Vereinbarungen, Sozialpläne, Betriebsvereinbarungen o.ä. anzufordern. Zwar können mit der Frage, ob im Einzelfall eine ermäßigt zu besteuernde Entschädigung vorliegt, schwierige rechtliche Fragen verknüpft sein. Zwingend ist dies jedoch nicht. Selbst wenn die tatsächliche oder rechtliche Beurteilung schwierig sein kann, verstärkt sich die Ermittlungspflicht im Allgemeinen nur bei Unklarheiten und Zweifeln, die sich aus der Erklärung ergeben. Die unterlassene Anforderung der vertraglichen Grundlagen allein stellt daher noch keine Verletzung der Ermittlungspflicht dar.

Fazit: Einer (eindeutigen) Steuererklärung muss das Finanzamt nicht allein deswegen mit Misstrauen begegnen, weil der Steuerpflichtige diese ohne Mitwirkung eines steuerlichen Beraters erstellt hat. Denn mit der Unterschrift unter die Steuererklärung bestätigt jeder Steuerpflichtige, die im Vordruck und den beigefügten Anlagen gemachten Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben.

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