Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.05.2004 |
Aktenzeichen: | 9 K 4059/03 |
Schlagzeile: |
Praktikum als Berufsausbildung eines Kindes
Schlagworte: |
Ausbildungswilligkeit, Berufsausbildung, Kindergeld, Vollzeiterwerbstätigkeit
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
1. Ein Praktikum eines Kindes ist nur dann als Berufsausbildung im Sinne von § 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG anzuerkennen, wenn ein Bezug zu einem ernsthaft angestrebten Berufsziel glaubhaft gemacht wird.
2. Ein Kind ist auch dann als ausbildungsplatzsuchend nach § 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG anzuerkennen, wenn es unmittelbar vor der Bewerbung keinen Tatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG erfüllt hat und eine geringfügige Beschäftigung ausübt.
Hinweis: Das Verfahren wurde vom 8. Senat an den 3. Senat abgegeben. Das alte Aktenzeichen lautet: VIII R 91/04.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof (BFH) lautet III R 78/04. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Kann ein volljähriges Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Ausbildungsplatz bewirbt, dann, wenn es unmittelbar vor seiner Bewerbung keinen Tatbestand i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG erfüllt hat, kindergeldrechtlich nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG berücksichtigt werden? Kommt es ggf. auf den Umfang der Erwerbstätigkeit – Teilzeitbeschäftigung oder Vollzeiterwerbstätigkeit – an?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20.07.2006, Aktenzeichen III R 78/04 (unbegründet).