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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.04.2004
Aktenzeichen: 9 K 1018/04

Schlagzeile:

Rechtmäßigkeit der Abzweigung des Kindergelds an den Sozialhilfeträger für die Kosten der Heimunterbringung des Kindes, wenn Eltern daneben Unterhaltsleistungen erbringen

Schlagworte:

Abzweigung, Ermessen, Kindergeld, Sozialhilfeträger

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:


Hinweis: Das Verfahren wurde vom 8. Senat an den 3. Senat abgegeben. Das alte Aktenzeichen lautet: VIII R 42/04.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof (BFH) lautet III R 65/04. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:

Ist eine Abzweigung des Kindergeldes an den Sozialhilfeträger zulässig, wenn dieser die Kosten der Heimunterbringung für das behinderte, vollstationär untergebrachte, über 21 Jahre alte Kind trägt, insoweit nach § 91 Abs. 2 S. 2 BSHG auf die Inanspruchnahme der unterhaltspflichtigen Eltern verzichtet wird und die Eltern zwar – nicht nachgewiesene – eigene Aufwendungen für das Kind haben (Besuche, Fahrtkosten, Urlaub, Einrichtungsgegenstände), diese aber in Relation zu den Kosten des Sozialhilfeträgers nur sehr niedrig sind? Setzt die Abzweigung nach § 74 Abs. 1 S. 4 eine Verletzung der Unterhaltspflicht der Eltern voraus?

-- Zulassung durch FG --

Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

EStG § 74 Abs 1 S 4; EStG § 74 Abs 1 S 1; EStG § 74 Abs 1 S 3; BSHG § 91 Abs 2 S 2; AO § 5

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