Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.04.2004 |
Aktenzeichen: | 9 K 1018/04 |
Schlagzeile: |
Rechtmäßigkeit der Abzweigung des Kindergelds an den Sozialhilfeträger für die Kosten der Heimunterbringung des Kindes, wenn Eltern daneben Unterhaltsleistungen erbringen
Schlagworte: |
Abzweigung, Ermessen, Kindergeld, Sozialhilfeträger
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Hinweis: Das Verfahren wurde vom 8. Senat an den 3. Senat abgegeben. Das alte Aktenzeichen lautet: VIII R 42/04.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof (BFH) lautet III R 65/04. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Ist eine Abzweigung des Kindergeldes an den Sozialhilfeträger zulässig, wenn dieser die Kosten der Heimunterbringung für das behinderte, vollstationär untergebrachte, über 21 Jahre alte Kind trägt, insoweit nach § 91 Abs. 2 S. 2 BSHG auf die Inanspruchnahme der unterhaltspflichtigen Eltern verzichtet wird und die Eltern zwar – nicht nachgewiesene – eigene Aufwendungen für das Kind haben (Besuche, Fahrtkosten, Urlaub, Einrichtungsgegenstände), diese aber in Relation zu den Kosten des Sozialhilfeträgers nur sehr niedrig sind? Setzt die Abzweigung nach § 74 Abs. 1 S. 4 eine Verletzung der Unterhaltspflicht der Eltern voraus?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 74 Abs 1 S 4; EStG § 74 Abs 1 S 1; EStG § 74 Abs 1 S 3; BSHG § 91 Abs 2 S 2; AO § 5