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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.11.2003
Aktenzeichen: 1 K 191/02

Schlagzeile:

Kein Ansatz eines geldwerten Vorteils aus privater Kfz-Nutzung bei einem arbeitsvertraglichen Privatnutzungsverbot

Schlagworte:

1 v. H. - Regelung, Arbeitslohn, Ein-Prozent-Regelung, Fahrtenbuch, Firmenwagen, Geldwerter Vorteil, PKW

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Bestreitet ein Arbeitnehmer unter Hinweis auf das vom Arbeitgeber ausgesprochene Verbot die Nutzung eines Firmenwagens zu privaten Zwecken, kann sich das Finanzamt beim Ansatz eines geldwerten Vorteils nicht allein auf das BMF-Schreiben vom 28. Mai 1996 stützen. Danach kann bei einem arbeitsvertraglichen Privatnutzungsverbot von dem Ansatz eines geldwerten Vorteils nur abgesehen werden, wenn der Arbeitgeber die Einhaltung seines Verbotes überwacht oder wenn wegen der besonderen Umstände des Falles die verbotene Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist, z.B. deshalb, weil der Arbeitnehmer das Fahrzeug nach seiner Arbeitszeit und am Wochenende auf dem Betriebsgelände abstellt und den Schlüssel abgibt.

Die in dem BMF-Schreiben getroffene Regelung geht – so das Finanzgericht – offensichtlich von der Annahme aus, dass ein Arbeitnehmer, dem ein betriebliches Kfz unter Umständen überlassen wird, die eine Nutzung zu privaten Zwecken ermöglichen, von dieser Möglichkeit auch dann Gebrauch machen wird, wenn er sich damit über ein arbeitsvertragliches Verbot hinwegsetzt. In dieser Allgemeinheit vermag sich das Finanzgericht diese Annahme nicht zu eigen zu machen.

Von einer privaten Mitbenutzung des Fahrzeugs kann nur dann ohne weiteres ausgegangen werden, wenn feststeht oder nach den Umständen anzunehmen ist, dass das entsprechende Verbot nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten nur zum Schein ausgesprochen wurde, der Arbeitgeber tatsächlich also mit der privaten Nutzung einverstanden ist und dies gegenüber dem Arbeitnehmer auch zum Ausdruck gebracht hat.

Hintergrund: Streitig war, ob ein vom Arbeitgeber ausgesprochenes Verbot, den Firmenwagen für private Zwecke zu nutzen, dem Ansatz eines entsprechenden geldwerten Vorteils auch dann entgegensteht, wenn seine Einhaltung nicht überwacht wurde.

Der Kläger ist als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Aufgrund einer Zusatzvereinbarung stellte ihm der Arbeitgeber einen Pkw zur Verfügung, den er auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzen durfte. Im übrigen war eine Verwendung für private Zwecke untersagt und eine Haftung des Arbeitnehmers für die Folgen einer evtl. Missachtung vorgesehen.

Im Rahmen einer bei der Arbeitgeberin durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung stellte sich der Prüfer auf den Standpunkt, dass die Lohnversteuerung eines geldwerten Vorteils zu Unrecht unterblieben sei, weil die Arbeitgeberin keinerlei Vorkehrungen getroffen habe, um die Einhaltung des vereinbarten Nutzungsverbots zu überwachen.

Die Finanzrichter kamen hingegen zu dem Ergebnis, dass kein geldwerter Vorteil zu erfassen sei. Daraus, dass der Kläger ein Fahrtenbuch für die Streitjahre nicht geführt hat, folge nicht, dass er wegen der privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs geldwerte Vorteile in der sich aus § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG ergebenden Höhe zu versteuern hat. Bei dieser Vorschrift handelt es sich lediglich um eine Bewertungsregel. Ihre Anwendung setzt die vorherige Feststellung voraus, dass eine private Nutzung tatsächlich stattgefunden hat.

Hinweis: Siehe das gleichlautende Urteil des FG Niedersachsen vom 25.11.2003, Az: 1 K 354/01.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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