Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 31.07.2003 |
Aktenzeichen: | 16 K 6207/01 E |
Schlagzeile: |
Kosten für Fahrten zu den bei der getrennt lebenden Ehefrau wohnenden Kindern als außergewöhnliche Belastung
Schlagworte: |
Außergewöhnliche Belastung, Kind, Kinderbetreuung, Mediation
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler, Familien
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 41/04 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 19.11.2004):
Sind die Kosten für Fahrten zu den bei der getrennt lebenden Ehefrau wohnenden Kindern zur Ausübung der gesetzlichen Umgangsverpflichtung (§ 1684 Abs. 1 BGB) und Aufwendungen für eine gütliche Einigung (Mediation) als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 33; EStG § 62; BGB § 1684 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 31.7.2003 (16 K 6207/01 E)
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch BFH-Urteil vom 27.09.2007, Aktenzeichen III R 41/04 (unbegründet).