Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 13.08.2004 |
Aktenzeichen: | IV C 4 - S 2221 - 155/04 |
Schlagzeile: |
Kürzung des Vorwegabzugs in Sonderfällen
Schlagworte: |
Vorsorgeaufwendungen, Vorwegabzug
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das BMF nimmt Stellung zur Kürzung des Vorwegabzugs bei einem Steuerpflichtigen mit mehreren Arbeitsverhältnissen mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und der Kürzung des Vorwegabzugs bei zusammenveranlagten Ehegatten.
Mit Urteil vom 26. Februar 2004 hat der BFH entschieden:
Erzielt ein Steuerpflichtiger aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sind bei der Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG) nur die Einnahmen aus solchen Beschäftigungsverhältnissen in die Bemessungsgrundlage „Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit“ einzubeziehen, in deren Zusammenhang der Arbeitgeber Zukunftssicherungsleistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht hat oder bei denen der Steuerpflichtige (Arbeitnehmer) zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört.
Die Regelung in R 106 Satz 2 EStR ist mit dieser Rechtsprechung nicht vereinbar.
Mit Urteil vom 3. Dezember 2003 hat der BFH entschieden:
Bei der Kürzung des zusammenveranlagten Ehegatten gemeinsam zustehenden Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG) sind in die Bemessungsgrundlage „Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit“ nur die Einnahmen aus solchen Beschäftigungsverhältnissen einzubeziehen, in deren Zusammenhang der Arbeitgeber Zukunftssicherungsleistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht hat oder bei denen der Steuerpflichtige zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört.
Die Regelung in R 106 Satz 3 ist mit dieser Rechtsprechung nicht vereinbar.
In Übereinstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze beider BFH-Urteile in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Regelungen in R 106 Satz 2 und 3 EStR sind bis zur nächsten Änderung der EStR nicht anzuwenden. Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen eröffnet keine eigenständige Änderungsmöglichkeit (BMF-Schreiben vom 12. Juni 2003, Abschnitt I Nr. 1).
Wichtiger Hinweis: Die steuerrechtliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen ist ab 2005 durch das Alterseinkünftegesetz neu geregelt worden. Das BMF-Schreiben ist zur alten Rechtslage ergangen. Prüfen Sie daher, inwieweit die Verwaltungsanweisung ab 2005 noch relevant ist. Beachten Sie dabei, dass die alten Regeln bis zum Jahr 2019 im Rahmen der sog. Günstigerprüfung weiterhin von Bedeutung sind.