Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.07.2004 |
Aktenzeichen: | VI R 43/03 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.05.2003 |
Aktenzeichen: | 6 K 2663/02 E |
Schlagzeile: |
Dreimonatsfrist bei längerem Einsatz an derselben Tätigkeitsstätte im Zuge einer Einsatzwechseltätigkeit
Schlagworte: |
Dreimonatsfrist, Einsatzwechseltätigkeit, Verpflegungsmehraufwand
Wichtig für: |
Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes findet auch dann Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer im Zuge einer Einsatzwechseltätigkeit längerfristig vorübergehend an derselben Tätigkeitsstätte eingesetzt wird (gegen R 39 Abs. 1 Satz 5 der Lohnsteuerrichtlinien).
Hintergrund: Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes ist bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte der pauschale Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten drei Monate beschränkt. R 39 Abs. 1 Satz 5 der Lohnsteuerrichtlinienhat folgenden Wortlaut: „Bei einer Fahrtätigkeit oder Einsatzwechseltätigkeit gilt die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG nicht".