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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.07.2004
Aktenzeichen: VI R 43/03

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.05.2003
Aktenzeichen: 6 K 2663/02 E

Schlagzeile:

Dreimonatsfrist bei längerem Einsatz an derselben Tätigkeitsstätte im Zuge einer Einsatzwechseltätigkeit

Schlagworte:

Dreimonatsfrist, Einsatzwechseltätigkeit, Verpflegungsmehraufwand

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes findet auch dann Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer im Zuge einer Einsatzwechseltätigkeit längerfristig vorübergehend an derselben Tätigkeitsstätte eingesetzt wird (gegen R 39 Abs. 1 Satz 5 der Lohnsteuerrichtlinien).

Hintergrund: Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes ist bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte der pauschale Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten drei Monate beschränkt. R 39 Abs. 1 Satz 5 der Lohnsteuerrichtlinienhat folgenden Wortlaut: „Bei einer Fahrtätigkeit oder Einsatzwechseltätigkeit gilt die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG nicht".

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