Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.07.2004 |
Aktenzeichen: | VIII R 48/02 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.06.2002 |
Aktenzeichen: | 11 K 1154/01 F |
Schlagzeile: |
Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherung bei Verwendung für steuerschädliche Zwecke
Schlagworte: |
Finanzierung, Kapitaleinkünfte, Lebensversicherung, Verwendung, Zinsen
Wichtig für: |
Kapitalanleger
Kurzkommentar: |
Bei einem Gesamtdarlehen, das zur Finanzierung von Baumaßnahmen an einem teils zu eigenen Wohnzwecken genutzten und im Übrigen vermieteten Gebäude aufgenommen wird und zu dessen Sicherung/Tilgung die Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung verpfändet werden, infiziert die Verwendung eines Teils des Darlehens für steuerschädliche Zwecke das Gesamtdarlehen.
Konsequenz: Die Zinsen aus der Lebensversicherung sind in vollem Umfang als Kapitaleinkünfte steuerpflichtig.