Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.07.2004 |
Aktenzeichen: | IX R 32/01 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.03.2001 |
Aktenzeichen: | 8 K 7847/94 |
Schlagzeile: |
Schuldzinsen für die Zeit zwischen Gefahrübergang und Fälligkeit des Kaufpreises sind als Werbungskosten abzugsfähig
Schlagworte: |
Fälligkeit, Finanzierung, Gefahrübergang, Kaufpreis, Schuldzinsen, Werbungskosten
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Schuldzinsen, die der Erwerber eines zum Vermieten bestimmten Grundstücks vereinbarungsgemäß für den Zeitraum nach dem Übergang von Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahren bis zur später eintretenden Fälligkeit des Kaufpreises an den Veräußerer erstattet, sind als Werbungskosten abziehbar.