Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.08.2004 |
Aktenzeichen: | V R 49/02 |
Vorinstanz: |
FG Berlin |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.02.2002 |
Aktenzeichen: | 6 K 5026/00 |
Schlagzeile: |
Voller Vorsteuerabzug bei Bewirtungsaufwendungen
Schlagworte: |
Bewirtung, Bewirtungskosten, Eigenverbrauch, Nachweis, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften – EuGH – ist das in Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG geregelte Recht auf Vorsteuerabzug integrierter Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer. Es kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. Ausnahmen sind nur in ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig. Eine von der Richtlinie 77/388/EWG zugelassene Ausnahme ist aber nicht vorgesehen.
Wichtiger Hinweis: Die Entscheidung des BFH ist zur Rechtslage vor dem 01.04.1999 ergangen. Die Unterlassung der nach Einkommensteuerrecht vorgeschriebenen gesonderten Aufzeichnung von Bewirtungsaufwendungen (§ 4 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes - EStG) rechtfertigt danach keine Besteuerung als Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980/1991).