Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.07.2004 |
Aktenzeichen: | 7 K 3767/03 |
Schlagzeile: |
Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG auf Lieferungen von pflanzlichen Milchersatzprodukten
Schlagworte: |
ermäßigter Steuersatz, Lieferung, Milchersatzprodukte, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Land- und Forstwirte
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen V R 49/04 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Unterliegt die Lieferung von sog. Milchersatzprodukten pflanzlichen Ursprungs (aus Soja, Reis oder Hafer gewonnene Flüssigkeit) dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG, insbesondere gehören diese Milchersatzprodukte zu den in der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG aufgeführten Gegenständen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
UStG § 12 Abs 2 Nr 1
Aktuelle Ergänzung: Das Revisionsverfahren ist erledigt durch Urteil vom 09.02.2006, Aktenzeichen V R 49/04 (durcherkannt). Die Leitsätze des BFH-Urteils lauten:
Sog. "Milchersatzprodukte" pflanzlichen Ursprungs sind keine Milch oder Milchmischgetränke i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1999, Nrn. 4 oder 35 der Anlage (jetzt: Anlage 2) zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 UStG 1999.