Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 08.10.2004 |
Aktenzeichen: | IV C 3 - S 2253 - 91/04 |
Schlagzeile: |
Einkunftserzielung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Schlagworte: |
Befristete Vermietung, Einkunftserzielung, Ferienwohnung, Geschlossener Immobilienfonds, Investitionszulage, Leerstand, Liebhaberei, Selbstnutzung, Totalüberschuss, Überschussprognose, Verbilligte Überlassung, Verbilligte Vermietung, Vermietung
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Nach dem Beschluss des Großen Senats vom 25.06.1984 (Az: GrS 4/82) setzt eine einkommensteuerrechtlich relevante Betätigung oder Vermögensnutzung im Bereich der Überschusseinkünfte die Absicht voraus, auf Dauer gesehen nachhaltig Überschüsse zu erzielen.
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich ohne weitere Prüfung vom Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht auszugehen. Dies gilt nur dann nicht, wenn besondere Umstände oder Beweisanzeichen gegen das Vorliegen einer Einkunftserzielungsabsicht sprechen oder besondere Arten der Nutzung für sich allein Beweisanzeichen für eine private, nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängende Veranlassung sind.
Zur einkommensteuerlichen Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hat der BFH mit Urteilen vom 21.11. 2000 (Az: IX R 37/98), 06.11.2001 (Az: IX R 97/00), 09.07.2002 (Az: IX R 47/99), 09.07.2002 (Az IX R 57/00), 05.11.2002 (Az: IX R 48/01); 05.11.2002 (Az: IX R 18/02), 09.07.2003 (Az: IX R 102/01) und vom 22.07.2003 (Az: IX R 59/02) seine Rechtsprechung weiter präzisiert. Zur Anwendung dieser Urteile nimmt das Bundesfinanzministerium in seinem Erlass ausführlich Stellung.
Hinweis: Das BMF-Schreiben ist so gegliedert:
1. Auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit
2. Gegen die Einkunftserzielungsabsicht sprechende Beweisanzeichen
a) Nicht auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit
b) Verbilligte Überlassung einer Wohnung
c) Vermietung von Ferienwohnungen
- Ausschließliche Vermietung
- Zeitweise Vermietung und zeitweise Selbstnutzung
- Zuordnung der Leerstandszeiten
d) Leerstehende Immobilie
e) Entstehen oder Wegfall der Einkunftserzielungsabsicht
3. Unbebaute Grundstücke
- Verpachtung unbebauter Grundstücke
4. Personengesellschaften und -gemeinschaften
5. Ermittlung des Totalüberschusses (Überschussprognose)
a) Allgemeine Grundsätze zur Ermittlung des Totalüberschusses
b) Ermittlung des Totalüberschusses in Sonderfällen
- Einbeziehung der Investitionszulage
- Totalüberschussprognose bei befristeter Vermietung
- Totalüberschussprognose bei verbilligter Überlassung
- Totalüberschussprognose bei zeitweise vermieteter und zeitweise selbstgenutzter Ferienwohnung
6. Anwendungsregelung
Das Schreiben ersetzt die BMF-Schreiben vom 23. Juli 1992 (BStBl I S. 434), 29. Juli 2003 (BStBl I S. 405), 15. August 2003 (BStBl I S. 427) und vom 20. November 2003 (BStBl I S. 640) und enthält folgende Anwendungsregelung:
Die Grundsätze zur Einkunftserzielungsabsicht bei befristeter Vermietung mit anschließender Selbstnutzung sind erstmals auf Mietverträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2003 abgeschlossen werden. In Fällen der Anschaffung von vermieteten bebauten Grundstücken oder Wohnungen sind diese Grundsätze anzuwenden, wenn das Grundstück oder die jeweilige Wohnung aufgrund eines nach dem 08.10.2004 rechtswirksam abgeschlossenen Kaufvertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft wird. Der Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages ist in diesen Fällen ohne Bedeutung.
Die Grundsätze zur Einkunftserzielungsabsicht bei verbilligter Überlassung einer Wohnung sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden.
Soweit die Anwendung der Grundsätze dieses Schreibens bei geschlossenen Immobilienfonds zu einer Verschärfung der Besteuerung gegenüber der bisher geltenden Verwaltungspraxis führt, sind diese Grundsätze nicht anzuwenden, wenn der Außenvertrieb der Fondsanteile vor dem 08.10.2004 begonnen hat. Dies gilt nicht bei konzeptionellen Änderungen des Fonds. Der Außenvertrieb beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für die Veräußerung der konkret bestimmbaren Fondsanteile erfüllt sind und die Gesellschaft selbst oder über ein Vertriebsunternehmen mit Außenwirkung an den Markt herangetreten ist.