Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.05.2004 |
Aktenzeichen: | III R 39/03 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.11.2002 |
Aktenzeichen: | 15 K 2473/01 |
Schlagzeile: |
Beweiserleichterung für Unterhaltsleistungen an Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung
Schlagworte: |
Ausland, außergewöhnliche Belastung, Beweis, Beweiserleichterung, Familienheimfahrt, Nachweis, Unterhalt
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Die von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und der Finanzverwaltung anerkannte Beweiserleichterung für bei Auslandsfahrten bar geleistete Unterhaltsleistungen an Personen im Ausland gilt nicht, wenn beide Ehegatten im Inland leben. In derartigen Fällen sind grundsätzlich inländische Belege über das Vorhandensein entsprechender Mittel (z.B. Abhebungsnachweise) und detaillierte Empfängerbestätigungen vorzulegen.