Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.08.2004 |
Aktenzeichen: | VIII R 83/02 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.11.2000 |
Aktenzeichen: | 8 K 6652/98 Kg |
Schlagzeile: |
Berücksichtigung eines volljährigen behinderten Kindes beim Kindergeld
Schlagworte: |
Behinderter, Gratifikationen, Grenzbetrag, Kindergeld, Selbstunterhalt, Sonderzuwendungen, Weihnachtsgeld
Wichtig für: |
Behinderte, Familien
Kurzkommentar: |
Bei der Prüfung, ob ein volljähriges behindertes Kind, welches das 27. Lebensjahr vollendet hat, behinderungsbedingt außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist auf den Kalendermonat abzustellen.
Sonderzuwendungen, Gratifikationen usw., die in größeren als monatlichen Zeitabständen gewährt werden, sowie einmalige Einnahmen sind von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie anfallen. Soweit im Einzelfall keine andere Regelung angezeigt ist, sind sie auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen.
Jährlich anfallende Einnahmen - wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld usw. - sind auf den Zuflussmonat und die nachfolgenden elf Monate aufzuteilen.