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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.06.2004
Aktenzeichen: VII R 53/03

Vorinstanz:

FG Mecklenburg-Vorpommern
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.06.2003
Aktenzeichen: 1 K 649/01

Schlagzeile:

Zweispuriges Kraftfahrzeug Trike ist kein "Kraftrad" im Sinne der Kfz-Steuer

Schlagworte:

Kfz-Steuer, Kraftfahrzeugsteuer, Kraftrad, PKW

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Ein zweispuriges Kraftfahrzeug ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht als "Kraftrad" zu behandeln.

Hintergrund: Das Kraftfahrzeugsteuergesetz sieht unterschiedliche Steuersätze für Krafträder, Personenkraftwagen und sonstige Fahrzeuge -- d.h. insbesondere Lastkraftwagen -- vor. Je nachdem wie ein Fahrzeug eingruppiert wird, können sich daraus erhebliche Unterschiede in der Steuerlast ergeben. Da die steuerrechtliche Eingruppierung von der verkehrsrechtlichen Beurteilung seitens der Straßenverkehrszulassungsbehörde weitgehend unabhängig ist, beschäftigen Eingruppierungsfragen die Finanzgerichte immer wieder.

So hatte der Bundesfinanzhof jetzt darüber zu entscheiden, ob ein sog. Trike --ein optisch einem Motorrad ähnliches dreirädriges Gefährt mit Hinterachse-- ein Kraftrad ist, was nach Maßgabe des § 9 des Gesetzes zu einer geringeren Steuerlast als die vom Finanzamt vorgenommene Besteuerung als Kraftwagen geführt hätte. Der Bundesfinanzhof hat jedoch in dem Urteil vom 22. Juni 2004 VII R 53/03 dem Finanzamt recht gegeben:

Der Begriff des (Kraft-)Rades sei zwar im Gesetz nicht definiert und werde in der Umgangssprache mitunter auch für dreirädrige Fahrzeuge mit Achse benutzt, z.B. das Kinderdreirad. Im Allgemeinen würden aber Fahrzeuge mit Querachse nicht als Rad, sondern als Wagen bezeichnet (z.B. die von Pferden gezogenen antiken Kampfwagen). Im Interesse einer klaren und möglichst einfachen Unterscheidung zwischen Krafträdern und Kraftwagen sei es deshalb gerechtfertigt, zweispurige Fahrzeuge wie das Trike ohne Rücksicht auf ihre sonstige (unter Umständen motorradtypische) Bauart und Ausstattung als Kraftwagen zu besteuern. Denn auch Sinn und Zweck der Unterscheidung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes zwischen Krafträdern und (Personen-)Kraftwagen sprächen für die Maßgeblichkeit allein der Mehrspurigkeit.

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