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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.05.2004
Aktenzeichen: III R 16/02

Vorinstanz:

FG Hessen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.07.2001
Aktenzeichen: 2 K 598/00

Schlagzeile:

Kraftfahrzeugkosten schwer gehbehinderter und stehbehinderter Steuerpflichtiger nur in Höhe der Kilometer-Pauschalen angemessen

Schlagworte:

Angemessenheit, Behinderung, Fahrtkosten, Gehbehinderte, Kfz-Kosten, Kraftfahrzeug, Stehbehinderung

Wichtig für:

Behinderte

Kurzkommentar:

Kfz-Kosten schwer geh- und stehbehinderter Steuerpflichtiger sind nur angemessen, soweit sie die in den Einkommensteuer- und Lohnsteuer-Richtlinien für die Berücksichtigung von Kfz-Kosten als Betriebsausgaben und Werbungskosten festgesetzten Pauschbeträge nicht übersteigen. Das gilt auch für die Kfz-Aufwendungen, die auf Fahrten entfallen, die zum Besuch von Ärzten oder Behandlungseinrichtungen durchgeführt werden.

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