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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 19.05.2004 |
| Aktenzeichen: | III R 16/02 |
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Vorinstanz: |
FG Hessen |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 17.07.2001 |
| Aktenzeichen: | 2 K 598/00 |
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Schlagzeile: |
Kraftfahrzeugkosten schwer gehbehinderter und stehbehinderter Steuerpflichtiger nur in Höhe der Kilometer-Pauschalen angemessen
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Schlagworte: |
Angemessenheit, Behinderung, Fahrtkosten, Gehbehinderte, Kfz-Kosten, Kraftfahrzeug, Stehbehinderung
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Wichtig f�r: |
Behinderte
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Kurzkommentar2: |
Kfz-Kosten schwer geh- und stehbehinderter Steuerpflichtiger sind nur angemessen, soweit sie die in den Einkommensteuer- und Lohnsteuer-Richtlinien für die Berücksichtigung von Kfz-Kosten als Betriebsausgaben und Werbungskosten festgesetzten Pauschbeträge nicht übersteigen. Das gilt auch für die Kfz-Aufwendungen, die auf Fahrten entfallen, die zum Besuch von Ärzten oder Behandlungseinrichtungen durchgeführt werden.

