Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.05.2004 |
Aktenzeichen: | III R 16/02 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.07.2001 |
Aktenzeichen: | 2 K 598/00 |
Schlagzeile: |
Kraftfahrzeugkosten schwer gehbehinderter und stehbehinderter Steuerpflichtiger nur in Höhe der Kilometer-Pauschalen angemessen
Schlagworte: |
Angemessenheit, Behinderung, Fahrtkosten, Gehbehinderte, Kfz-Kosten, Kraftfahrzeug, Stehbehinderung
Wichtig für: |
Behinderte
Kurzkommentar: |
Kfz-Kosten schwer geh- und stehbehinderter Steuerpflichtiger sind nur angemessen, soweit sie die in den Einkommensteuer- und Lohnsteuer-Richtlinien für die Berücksichtigung von Kfz-Kosten als Betriebsausgaben und Werbungskosten festgesetzten Pauschbeträge nicht übersteigen. Das gilt auch für die Kfz-Aufwendungen, die auf Fahrten entfallen, die zum Besuch von Ärzten oder Behandlungseinrichtungen durchgeführt werden.