Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.09.2004 |
Aktenzeichen: | 15 K 6843/01 E |
Schlagzeile: |
Berechnung der Einkommensteuer für außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs.1 EStG
Schlagworte: |
Ermäßigter Steuersatz, Fünftelregelung, Progressionsvorbehalt, Tarifbegünstigung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen XI R 48/04 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.12.2004):
Steuerberechnung für außerordentliche Einkünfte (Abfindung) gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG:
Ist das Fünftel des zu versteuernden Einkommens (§ 34 Abs. 1 Satz 3 EStG) um die (vollen) Einkünfte zu erhöhen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 34 Abs 1; EStG § 34 Abs 1 S 3; EStG § 32b Abs 1 Nr 1a
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 9.9.2004 (15 K 6843/01 E)
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 10.10.2006, Aktenzeichen XI R 48/04 (Erledigung der Hauptsache).