Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Senatsurteil |
Datum: | 30.06.2004 |
Aktenzeichen: | 8 K 4932/01 |
Schlagzeile: |
Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen nach § 134 Abs. 1 Satz 2 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002
Schlagworte: |
Abfindung, Fünftelregelung, Gleichheit, Rückwirkung, Tarif, Veräußerungsgewinn, Verfassungsmäßigkeit
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen X R 63/04 (Abgabe; altes Aktenzeichen: XI R 44/04) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
Verfassungsmäßigkeit der Anwendung der Fünftel-Regelung (§ 34 Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002) auf Veräußerungsgewinne, die durch Betriebsaufgabe zum 31.3.1999 entstanden sind und auf notariellen Kaufverträgen vom 5.2.1999 beruhen, wobei diesen Verträgen handschriftliche Verträge vom 30.11.1998 vorausgegangen sind. Liegt eine echte Rückwirkung und/oder ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, weil ab dem Veranlagungszeitraum 2001 grundsätzlich der halbe Steuersatz für außerordentliche Einkünfte wieder möglich ist ?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
StEntlG 1999/2000/2002; EStG § 34 Abs 1 S 2; GG Art 3 Abs 1; GG Art 20 Abs 3
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 30.6.2004 (8 K 4932/01)
Hinweis: Das Verfahren ist ausgesetzt, bis eine Entscheidung des BVerfG in den Verfahren 2 BvL 58/06 und 2 BvL 57/06 ergangen ist (Beschluss vom 7. Dezember 2006).