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Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.08.2004
Aktenzeichen: 6 K 2667/02

Schlagzeile:

Umweltberater kann Freiberufler sein

Schlagworte:

Freiberufliche Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Umweltberater

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Ein Umweltberater kann freiberuflich tätig sein und muss keine Gewerbesteuer zahlen.

Hintergrund: Die Abgrenzung von gewerblichen zu freiberuflichen Einkünften ist deswegen von erheblicher Bedeutung, weil bei Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit einerseits keine Gewerbesteuer anfällt und andererseits die im Einkommensteuergesetz vorhandene Aufzählung einzelner freiberuflicher Tätigkeiten nicht abschließend ist. Im Gesetz (§ 18 Abs. 1 EStG) sind (neben weiteren Berufen) beispielsweise Ärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Ingenieure, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Architekten, beratende Volks- und Betriebswirte, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Lotsen und „ähnliche Berufe“ genannt (sogen. Katalogberufe).

Im Streitfall war der Kläger für Unternehmen der kunststoffverarbeitenden Industrie als Berater selbständig tätig. Das Finanzamt wertete dies nicht als freiberufliche Tätigkeit und erließ einen Gewerbesteuermessbescheid. Die dagegen gerichtete Klage des Steuerpflichtigen war erfolgreich.

Das Finanzgericht Rheinland–Pfalz wertete die vom Kläger als Umweltberater bezeichnete Tätigkeit als Ausübung eines dem beratenden Betriebswirt ähnlichen Berufs. Da es kein typisches Berufsbild des beratenden Betriebswirts gäbe, die Berufsbezeichnung frei geführt werden dürfe, komme es in strenger Anlehnung an den Gesetzeswortlaut darauf an, dass im Vordergrund der Berufstätigkeit die betriebswirtschaftliche Beratung stehe.

Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ergebe sich, dass sich die Beratungstätigkeit des Klägers auf wenigstens einen Hauptbereich der Betriebswirtschaftslehre erstrecke und er über eine dem „ Staatlich Geprüften Betriebswirt“ vergleichbare Qualifikation verfüge. Da die Abgrenzung von betriebswirtschaftlichen Hauptbereichen einer permanenten Weiterentwicklung unterliege und mittlerweile ein auf Umweltbelange ausgerichteter betriebswirtschaftlicher Studiengang existiere, könne der Bereich des „Umweltmanagements“, in dem der Kläger hauptsächlich tätig sei, als Hauptbereich der Betriebswirtschaft angesehen werden. Eine mögliche Spezialisierung eines beratenden Betriebswirts auf diesen Hauptbereich könne nicht aus dem Anwendungsbereich der Katalogberufe ausgeklammert werden.

Da der Sachverständige auch eine entsprechende Qualifikation des Klägers attestieren konnte, hob das Finanzgericht Rheinland – Pfalz den Gewerbesteuermessbescheid auf.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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